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   KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16 Vollz   

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https://dejure.org/2016,3851
KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16 Vollz (https://dejure.org/2016,3851)
KG, Entscheidung vom 19.01.2016 - 2 Ws 15/16 Vollz (https://dejure.org/2016,3851)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 Vollz (https://dejure.org/2016,3851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Sicherungsverwahrung, Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66c Abs 1 StGB, § 109 Abs 3 StVollzG, § 140 Abs 2 StPO
    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Beiordnung eines Rechtsanwaltes für Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG; Beiordnung eines Anwaltes in Vollzugssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung eines zehntägigen Arrests durch die Justizvollzugsanstalt als reine Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des Fehlverhaltens eines Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? - Nein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 115
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14

    Pflichtverteidigerbestellung für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16
    Insoweit muss - anders als in der Antragsschrift geschehen - zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3).Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - "Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog" in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16
    § 109 Abs. 3 StVollzG wurde neu gefasst durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und soll nach den Gesetzesmaterialien der Verwirklichung des Rechtsschutz- und Unterstützungsgebotes (vgl. Rn. 117 des Urteils des BVerfG vom 4. Mai 2011 [juris], BVerfGE 128, 326 [382]) dienen.
  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 92/14

    Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs (Begriff des

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16
    Insoweit muss - anders als in der Antragsschrift geschehen - zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3).Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - "Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog" in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich.
  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 182/14

    Sicherungsverwahrter muss keine eigene Waschmaschine haben

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16
    Insoweit muss - anders als in der Antragsschrift geschehen - zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3).Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - "Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog" in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich.
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 1-IV-20
    a) In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 109 Abs. 3 StVollzG oder nach § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, also auf der Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages erfolgen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 - juris Rn. 5; Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2014 - III-1 Vollz [Ws] 182/14 - juris Rn. 5 ff.).

    Damit scheidet - unabhängig von der Frage, ob die von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete "Beiordnung eines Pflichtverteidigers in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO" in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG überhaupt in Betracht kommt (vgl. hierzu ablehnend KG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 - juris Rn. 5 m.w.N.) - jedenfalls eine Unanfechtbarkeit nach § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aus.

    § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und 3 ZPO als statthafter Rechtsbehelf anzusehen ist (vgl. hierzu etwa KG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 - juris Rn. 4 ff.).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2019 - 2 Ws 48/19

    Entstehen der Verfahrensgebühr nach Ziffer 4142 VV-RVG

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen.
  • OLG Frankfurt, 10.10.2020 - 2 Ws 48/19

    Einziehung, Strafcharakter, Neuregelung

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen.
  • KG, 29.04.2022 - 2 Ws 77/22

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG ist keine

    Denn die Beiordnung soll nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. Senat NStZ 2017, 115).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren

    Denn die Beiordnung soll nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. Senat NStZ 2017, 115).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 18/20

    Rechtmäßigkeit der Ablösung eines Strafgefangenen von einer Motivations- und

    Insoweit muss zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 Vollz -, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung

    Denn die Beiordnung soll nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebotes betreffen (vgl. Senat NStZ 2017, 115).
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